Der ethische Verhaltenskodex von Brompton

 

Bei Brompton verpflichten wir uns dazu, ein verantwortungsbewusstes Geschäft zu betreiben, das Lieferunternehmen, die Arbeitskräfte und die Umwelt respektiert. Dieser Verhaltenskodex zielt darauf ab, die Arbeitskräfte abzusichern und vor Ausbeutung zu bewahren, und die mit unseren Lieferketten verbundenen Umweltauswirkungen zu reduzieren.

Wir arbeiten mit Lieferunternehmen zusammen, die unsere Werte teilen und fordern daher alle Lieferunternehmen, unabhängig von deren Größe oder Herstellungsverfahren, dazu auf, unsere Mindeststandards einzuhalten. Dieser Verhaltenskodex basiert auf den grundlegenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und steht im Einklang mit anderen sozialen Standards der Branche, einschließlich des Verhaltenskodex des Weltverbands der Sportartikelindustrie (WFSGI).

 

Unsere Mindeststandards

 

Faire Beschäftigung

  • Beschäftigung aus freiem
  • Entschluss Keine minderjährigen Arbeitskräfte Faire und legale Bezahlung
  • Unterstützung der Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
  • Keine übermäßig langen Arbeitszeiten
  • Keine Diskriminierung
  • Keine Belästigung oder Missbrauch
  • Dieser Kodex gilt auch für Wander-, Zeit- und Leiharbeitskräfte

LÖHNE UND ZUSATZLEISTUNGEN

  • Die Lieferunternehmen müssen allen Arbeitskräften einen Lohn garantieren und zahlen, der dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder dem in den Kollektivverhandlungsabkommen festgelegten Mindestlohn entspricht bzw.
  • Diesen übersteigt, je nachdem, was in einem bestimmten Land gilt. Die gezahlten Löhne sollten in jedem Fall für die Grundbedürfnisse sowie für etwas frei verfügbares Einkommen ausreichen.
  • Alle Arbeitskräfte müssen schriftliche und verständliche Informationen über ihre Arbeitsbedingungen in Bezug auf Löhne erhalten, bevor sie eine Beschäftigung antreten, sowie auch über die Einzelheiten ihrer Löhne für den betreffenden Abrechnungszeitraum bei jedem Mal, wenn sie bezahlt werden.
  • Die Lieferunternehmen müssen den Arbeitskräften die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Leistungen gewähren, einschließlich Urlaub, Krankheits- und Mutterschaftsurlaub sowie gesetzliche Abfindungen.
  • Dabei sind lediglich gesetzlich vorgeschriebene Abzüge zulässig, und Lieferunternehmen dürfen keine Abzüge vom Arbeitslohn als Disziplinarmaßnahmen vornehmen.

ZWANGSARBEIT UND MODERNE SKLAVEREI

  • Die Lieferunternehmen dürfen keine Zwangsarbeit einsetzen, einschließlich von Gefangenenarbeit, Arbeitsverpflichtung, Schuldknechtschaft sowie von anderen Formen der Zwangsarbeit oder modernen Sklaverei.
  • Die Arbeitskräfte müssen freien Zugriff auf all ihre Ausweisdokumente wie etwa Reisepässe haben.
  • Die Arbeitskräfte sind nicht dazu verpflichtet, Geldeinlagen zu leisten, um eine Beschäftigung zu finden, oder Personaleinstellungsgebühren an ihre arbeitgebenden Unternehmen, an Personalvermittlungsagenturen oder an andere Vermittlungsunternehmen zu zahlen.
  • Den Arbeitskräften steht es frei, arbeitgebende Unternehmen nach angemessener Kündigungsfrist zu verlassen. 

VEREINIGUNGSFREIHEIT UND KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN

  • Alle Arbeitskräfte haben das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten bzw. diese zu bilden, und Kollektivverhandlungen zu führen.
  • Das arbeitgebende Unternehmen muss gegenüber den Aktivitäten der Gewerkschaften und ihren organisatorischen Tätigkeiten offen stehen.
  • Gegen die Vertretung der Arbeitskräfte darf nicht diskriminiert werden und sie muss ihre repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz ausführen können.
  • Wo das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, muss das arbeitgebende Unternehmen die Entwicklung von Parallelmitteln zur unabhängigen und freien Vereinigung und Kollektivverhandlungen erleichtern und diese nicht behindern.

ARBEITSZEIT

  • Außer unter außergewöhnlichen geschäftlichen Umständen dürfen die Angestellten nicht dazu verpflichtet werden, mehr als 60 Stunden (einschließlich Überstunden) pro Woche bzw. mehr Stunden als vor Ort gesetzlich vorgegeben zu arbeiten, je nachdem, welcher Wert geringer ist. Überstunden müssen aus freiem Entschluss verrichtet werden.
  • Den Angestellten muss innerhalb jedes Siebentagezeitraums eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig (24) aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden.

NICHTDISKRIMINIERUNG

  • Bei der Einstellung, Vergütung, den Weiterbildungsmöglichkeiten, der Beförderung, Kündigung oder Pensionierung darf nicht auf Grund von Rasse, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Familienstand, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder politischer Zugehörigkeit diskriminiert werden.
  • Ausländische oder inländische Wanderarbeitskräfte müssen gleich behandelt werden wie einheimische Angestellte.

KINDERARBEIT

  • Die Lieferunternehmen dürfen keine Personen unter 15 Jahren, unter dem vor Ort festgelegten Mindestalter für den Schulabgang oder unter dem vor Ort festgelegten Mindestalter für die Erwerbstätigkeit beschäftigen (oder anderweitig beschäftigen lassen), je nachdem, welches Alter höher ist.
  • Die Lieferunternehmen müssen über angemessene Altersüberprüfungsrichtlinien und -verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass keine Kinder arbeiten. Körperlich anstrengende und gefährliche Arbeiten sind für sämtliche Personen unter 18 Jahren verboten.

BELÄSTIGUNG ODER MISSBRAUCH

  • Die Lieferunternehmen müssen alle Mitarbeitende und Arbeitskräfte mit Würde und Respekt behandeln.
  • Niemand darf körperlicher, verbaler, sexueller oder psychischer Einschüchterung, Belästigung, Gewalt oder Missbrauch ausgesetzt sein.
  • Geldbußen oder Lohneinbehalte dürfen nicht als Mittel zur Aufrechterhaltung der Arbeitsdisziplin verwendet werden.

WANDER-, ZEIT- UND LEIHARBEITSKRÄFTE

  • Dieser Verhaltenskodex gilt für Wanderarbeitskräfte (internationale sowie inländische Migrierende), Zeitarbeitskräfte und Leiharbeitskräfte gleichermaßen wie für regionale Arbeitskräfte, Dauerarbeitskräfte und einheimische Staatsangehörige.
  • Die Lieferunternehmen müssen sicherstellen, dass alle vermittelnden arbeitgebenden Unternehmen bzw. Personalvermittlungsagenturen den Inhalt und Sinn dieses Verhaltenskodex verstehen und befolgen.

FESTE BESCHÄFTIGUNG

  • Alle Arbeitskräfte müssen über einen schriftlichen Vertrag in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Gepflogenheiten des Landes verfügen.
  • Die Lieferunternehmen dürfen sich nicht der Verpflichtung entziehen, den Arbeitskräften Arbeits- und Sozialleistungen zu gewähren, beispielsweise durch ausgedehnte Probezeiten oder durch den übermäßigen Einsatz von Subunternehmen, Zeitarbeitskräften, Leiharbeitskräften und Auszubildenden.

GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

  • Die Lieferunternehmen müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden angemessen vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt sind.
  • Die Lieferunternehmen müssen Risikobewertungen durchführen, um alle relevanten Risiken zu bestimmen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Belastung durch Chemikalien und physische Gefahren.
  • Die Lieferunternehmen müssen derartige Risiken durch ordnungsgemäße Gestaltung, technische und administrative Kontrollen, vorbeugende Wartung, Schulungen und sichere Arbeitsverfahren mindern.
  • Die Lieferunternehmen müssen dem maschinenbedienenden Personal durch eine geeignete Konstruktion der Maschine, Schulungen, vorbeugende Wartung und persönliche Schutzausrüstung Schutz bieten.
  • Die Arbeitskräfte müssen regelmäßig dokumentierte Schulungen zur Gesundheit und Sicherheit erhalten.
  • Ein Zugang zu sauberen Toiletten und zu sicherem Trinkwasser und gegebenenfalls zu sanitären Anlagen für die Lagerung von Lebensmitteln muss vorhanden sein.
  • Die Unterkünfte, wo dies vorgesehen ist, müssen sauber und sicher sein und die Grundbedürfnisse der Arbeitskräfte erfüllen.
  • Die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit wird an die Geschäftsleitungsvertretung des Betriebs vor Ort übertragen.
Nachhaltiger Arbeitsbetrieb
  • Erkennung und Reduzierung von Auswirkungen auf die Umwelt Minimale und nachhaltige Verpackung Offenheit und Transparenz bei Lieferunternehmen

UMWELT

  • Die Lieferunternehmen müssen alle angemessenem Anstrengungen unternehmen, um die Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen während des gesamten Produktlebenszyklus zu minimieren: Herstellung, Transport, Verwendung, Entsorgung oder Recycling.
  • Die Lieferunternehmen sollten keine neuen Kohlekessel installieren und stattdessen nach alternativen Optionen suchen, sofern dies möglich ist.
  • Die Lieferunternehmen müssen alle angemessenem Anstrengungen unternehmen, um die Menge der Verpackung zu reduzieren, die mit Brompton-Produkten verbunden ist.
  • Die Lieferunternehmen sollten Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort erzeugen oder Verträge über Energie aus erneuerbaren Quellen abschließen, sofern dies möglich ist.

ERWARTUNGEN

  • Von den Lieferunternehmen wird erwartet, dass sie all ihren Mitarbeitenden und Subunternehmen den Inhalt dieses Verhaltenskodex in deren jeweiligen Landessprache(n) mitteilen.
  • Brompton fordert alle Lieferunternehmen, unabhängig von deren Größe oder Herstellungsverfahren, dazu auf, diese Mindeststandards vollständig einzuhalten.
  • Die Lieferunternehmen müssen Brompton einen vollständigen Zugang zu den Sozial-, Umwelt- und Fabrikbewertungen einräumen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Betriebsanlagen, relevante Unterlagen und Interviews mit den Arbeitskräften.
  • Brompton behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex durch das Lieferunternehmen jederzeit zu überprüfen.
  • In Ausnahmefällen, in denen eine vollständige Einhaltung nicht sofort möglich ist, wird Brompton mit den Lieferunternehmen an der Entwicklung und Umsetzung von Plänen für Abhilfemaßnahmen arbeiten, wobei die Lieferunternehmen Engagement beweisen und kontinuierliche Verbesserungen vorzeigen müssen.

 

Bei Fragen oder Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung sind wir unter [email protected]

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